Ausfallhonorar
- Die vereinbarten Behandlungstermine sind Fixtermine. Die Behandlungszeiten werden allein für die PatientInnen freigehalten.
- Soweit der Termin durch den Patienten nicht wahrgenommen werden kann, hat dieser die Zahnarztpraxis mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
- Soweit der Patient dem nicht nachkommt, ist das MVZ berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 75,00 € je angefangener, ausgefallener Behandlungsstunde als pauschalierten Schadenersatz in Rechnung zu stellen.
- Dem Patienten steht es darüber hinaus frei nachzuweisen, dass dem Zahnarzt kein oder ein geringerer als der geltend gemachte pauschalierte Schaden entstanden ist.
- Das MVZ hat das Recht, nach der zweiten erfolglosen Mahnung des Ausfallhonorars auf Kosten des Patienten ein Inkassobüromit der Beitreibung des ausstehenden Betrages zu beauftragen und zu diesem Zweck die zur Beitreibung der Forderung erforderlichen Daten zu übermitteln.

